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Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverein Düren e. V.

Vorsitzender:

Michael Mohr, Bahnstraße 105, 52355 Düren, Telefon 02421/229374,
Email michael.mohr[at]bsv-dueren.de, Internet www.bsv-dueren.de.

§ 1

Der Verein führt den Namen "Blinden-und Sehbehindertenverein Düren e.V.
Sein Sitz ist Düren.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen und gehört dem "Blinden und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V. an, der Mitglied des "Deutschen Blinden und Sehbehindertenverbandes e. V." ist.

§ 2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen blinder und sehbehinderter Menschen im Kreis Düren. Sein Ziel ist es, blinde und sehbehinderte Menschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation einen besonderen Hilfebedarf haben, zu beraten und zu unterstützen sowie sie bei ihrer selbstbestimmten Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu fördern.

Die Beratung richtet sich ebenso an Augenpatienten und Angehörige, die die Unterstützung des Vereins in Zusammenhang mit einer (drohenden) Erblindung oder Sehschädigung in Anspruch nehmen möchten.

  1. Der Verein zielt mit seiner Arbeit auf ein gleichberechtigtes Zusammenleben blinder, sehbehinderter und sehender Menschen in einer inklusiven Gesellschaft. Er fördert die Aufklärung der Allgemeinheit zu augenmedizinischen Themen und informiert diese über die Chancen und Möglichkeiten nach einem eingetretenen Sehverlust.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:
    1. Information und Beratung blinder und sehbehinderter Menschen sowie von Augenpatienten und Angehörigen in allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Blindheit oder Sehbehinderung beziehungsweise mit einem (drohenden) Sehverlust ergeben können;
    2. Förderung und Durchführung von Aktivitäten, welche die Teilhabe sehbehinderter und blinder Menschen am kulturellen und sozialen Leben in der Gesellschaft verbessern;
    3. Förderung von Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der Selbständigkeit, der Mobilität und der Sicherheit blinder und sehbehinderter Menschen. Dazu zählt auch die Förderung von Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit gemäß §4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG);
    4. d) Förderung von Erholungs- und Freizeitmaßnahmen für blinde und sehbehinderte Menschen;
    5. Förderung des Kontakts und Erfahrungsaustausches von Mitgliedern und Betroffenen untereinander;
    6. Vertretung der Interessen blinder und sehbehinderter Menschen in kommunalen Gremien.
    7. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen der Behindertenselbsthilfe;
    8. Förderung von Maßnahmen zur Information und Beratung zu augenmedizinischen Themen. Hierzu zählt auch die Aufklärung über die Risikofaktoren und Früherkennung von Augenerkrankungen und die Bedeutung von regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen,
    9. Information der Allgemeinheit über die Lebenssituation blinder und sehbehinderter Menschen sowie über die Chancen und Möglichkeiten, die nach einem eingetretenen Sehverlust bestehen.
  3. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und religiösen Betätigung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder des Vereins können Blinde und Sehbehinderte bis zu einem Sehvermögen von 3/10 (30 %) sein, die:

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. unbescholten sind,
  3. ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreise Düren haben.

Blindheit oder die Sehbehinderung ist nachzuweisen. Von der Vorschrift des Satzes 1/Ziffer 3 kann im Einzelfall abgewichen werden.

§ 4

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen aller Art sein, wenn sie bereit sind, den Verein bei der Erfüllung seines Zweckes ideell oder materiell tatkräftig zu unterstützen. Die Förderer haben das Recht, an allen Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei Mitgliederversammlungen haben sie eine beratende Stimme. Der Förderbeitrag hat zumindest die Höhe des Beitrags der Heimbewohner.

Personen, die sich um den Verein oder die Sache der Blinden besondere Verdienste er-
worben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Vorsitzende kann fördernde und Ehrenmitglieder zu den Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins zulassen; sie haben jedoch kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Leistungen irgendwelcher Art.

§ 5

Die Mitgliedschaft im Verein ist mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Aufnahme ist dem Antragsteller vom Vorsitzenden ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Dieser Bescheid kann durch Zustellung der Mitgliedskarte oder des Mitgliedsbuches ersetzt werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist er nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung bekanntzugeben.

§ 6

Mit dem Eintritt in den Verein übernimmt das Mitglied alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten. Der Anspruch auf Leistungen des Vereins im Sinne des § 2 wird frühestens mit der Entrichtung der Einschreibegebühr oder eines Vierteljahresbeitrags begründet. Der Vorstand kann einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

§ 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seines Zweckes nach besten Kräften zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und alles zu unterlassen, was den Bestrebungen des Vereins oder der Sache der Blinden schaden könnte.

§ 8

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Mit dem Austritt erlöschen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Ansprüche.

Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind restlos zu erfüllen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 9

Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzen, das Ansehen und die Bestrebungen der Blinden ernsthaft gefährden oder eine im Sinne der Gesetze strafbare Handlung begehen, können auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 10

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem ersten und zweiten Schriftführer sowie vier Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem kann für den Kassierer ein Stellvertreter gewählt werden, der diesen unterstützt und bei Abwesenheit vertritt. Wählbar sind die Mitglieder im Sinne des § 3 sowie sonstige Personen, die alle Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes unentgeltlich und uneigennützig zum Wohle des Vereins zu übernehmen bereit sind. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Mitglieder als Beauftragte benennen, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

§ 11

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf der ersten Jahreshauptversammlung nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 10 Abs. 1, Satz 2. Zu ihrer Durchführung hat die vorausgehende Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zu bestellen und Vorschläge einzubringen. Werden Vorschläge nicht eingebracht, gelten der Kassierer, der erste und zweite Schriftführer sowie die vier Beisitzer als wiedergewählt. Das gilt entsprechend, wenn für die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder Vorschläge nicht gemacht werden.

Scheiden der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig aus, ist die Neuwahl von der nächsten Mitgliederversammlung, längstens drei Monate nach dem Ausscheiden, vorzunehmen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach Beschluss der Mitgliederversammlung entweder geheim oder offen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassierer sind mit absoluter, die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

§ 12

Der Vorstand übt seine Tätigkeit unentgeltlich aus. Ihm werden die Auslagen und Aufwände, die ihm bei ordnungsgemäßer Durchführung seiner Vereinsaufgaben entstehen aus den Mitteln des Vereins gem. Beschluss erstattet. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 13

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Vorstandsmitglied es unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden beantragt. Über jede Vorstandssitzung ist in Schwarzschrift ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Ferner sind die Namen der Teilnehmer anzugeben. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vereinsakten beizufügen.

§ 14

Der Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei ist er an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 15

Der Kassierer verwaltet die Mittel des Vereins. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Zur Annahme oder Ausgabe von Vereinsmitteln bedarf er einer Anweisung des Vorsitzenden. Das gilt nicht für die Annahme von Einschreibegebühren und Regelbeiträgen. Er ist gegenüber dem Vorsitzenden, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jederzeit auskunfts-und beweispflichtig. Die Kasse ist jährlich wenigstens einmal durch einen von der der

Jahreshauptversammlung vorausgehenden Mitgliederversammlung zu bestellenden Kassenprüfer und dem Vorsitzenden zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist von beiden zu bescheinigen.

§ 16

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand vorzubereiten und jährlich wenigstens einmal einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder (§ 3) es unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Einschreibegebühr und des Beitrages, die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein, über Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Auflösung des Vereins. Sie soll den Vorstand bei seiner Vereinstätigkeit durch Vorschläge und Anregungen wirksam unterstützen. Im ersten Quartal eines jeden Jahres hat der Vorstand die Jahreshauptversammlung einzuberufen, ihr einen umfassenden Tätigkeitsbericht und einen erschöpfenden Kassenbericht vorzulegen und Entlastung zu beantragen. Über jede Mitgliederversammlung ist in Schwarzschrift und in Blindenschrift ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten soll. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Vereinsakten beizufügen.

§ 17

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 18

Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von wenigstens drei Vierteln aller an der beschließenden Versammlung teilnehmenden Mitglieder (§ 3) erforderlich. Zur Auflösung des Vereins bedarf es ebenso der Zustimmung von drei Viertel aller an der beschließenden Versammlung teilnehmenden Mitglieder und der Ankündigung des Tagesordnungspunktes in der Einladung.

§ 19

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen an den Rheinischen Blindenfürsorgeverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

Die Satzung tritt am 10. März 2018 in Kraft.

Düren, 10.03.2018
gez.
Michael Mohr
1. Vorsitzender

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